Kuren & Urlaub in POLEN Krakau - Danzig - Breslau POLEN ? dann erst einmal zum BERG
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Auskunft zur Beschwerde- und Schlichtungsstelle (Ombudsman)  Versicherungsombudsmann e. V.   Postfach 080632 - 10006 Berlin    

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Geschäftsbedingungen          Reisebüro / Reiseveranstalter          BERG - Gelsenkirchen       

§ 1. Vertragsabschluß:

Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der für die Reisezeit gültigen Kataloge und dieser allgemeinen Reise- und Zahlungsbedingungen verbindlich an. Der Reisevertrag kommt durch die Annahme der Anmeldung durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Sie erfolgt in der Regel durch eine schriftliche Bestätigung vom Reiseveranstalter. Weicht die schriftliche Bestätigung vom Reiseveranstalter von dem Inhalt der Anmeldung ab oder fehlt die Bestätigung von Sonderwünschen des Kunden, so liegt ein neues Angebot vom Reiseveranstalter gegenüber dem Reisekunden vor, an welches der Reiseveranstalter 10 Tage gebunden ist und das durch Annahmeerklärung des Kunden, die auch durch Zahlung des Reisepreises erfolgen kann, angenommen wird. Zusätzliche Vereinbarungen sollten möglichst schriftlich durch den Reiseveranstalter bestätigt werden. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Reisebüros können keine für den Reiseveranstalter verbindlichen Zusagen abgeben oder von der Bestätigung abweichende Vereinbarungen schließen. Mit Vertragsabschluss bestätigt der Kunde seine Einwilligung zur Datenverarbeitung nach der DS-GVO.

§ 2. Zahlung, Rechnung, Reiseunterlagen:

  1.  Mit Vertragsabschluß wird eine auf den Reisepreis anzurechnende Anzahlung fällig. Sie beträgt in der Regel 20 % des Reisepreises.
  2.  Die Restzahlung wird fällig, wie im Einzelfall vereinbart. Sollte keine Vereinbarung getroffen sein und steht fest, dass die Reise - wie gebucht - durchgeführt wird, ist die Restzahlung des               Reisepreises mit Aushändigung der Reiseunterlagen, jedoch nicht früher als 28 Tage vor Reiseantritt fällig.  
  3.  Ohne vollständige Zahlung des Reisepreises hat der Reisende keinen Anspruch auf Aushändigung der Reiseunterlagen und Erbringung der Reiseleistung durch den Reiseveranstalter. 
  4.  Reiseunterlagen werden grundsätzlich erst bei vollständiger Bezahlung des Reisepreises ausgehändigt.
  5.  Umbuchungs- und Rücktrittsgebühren sind sofort fällig. Aufwendungen, insbesondere bei kurzfristigen Buchungen für Nebenleistungen werden gesondert berechnet. Sie sind, wenn nicht anders vereinbart, mit dem Reisepreis fällig.

§ 3. Inhalt des Reisevertrages: Der Inhalt des Reisevertrages bestimmt sich nach den Reiseprospekten und der Buchungsbestätigung. Orts- und Hotelprospekte haben lediglich unverbindlichen Informationscharakter, auch wenn sie über den Reiseveranstalter bezogen wurden. Sie sind ohne Einfluss auf den Inhalt des mit dem Reiseveranstalter geschlossenen Reisevertrages. Im Rahmen einer Reise kann zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt werden. Die Beförderungsbestimmungen der jeweiligen Transportunternehmen, auf die der Kunde ausdrücklich hingewiesen wird, sind einzuhalten. Insbesondere Abfahrtszeiten und der genaue Abfahrtort. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen bei solchen Veranstaltungen, die der Kunde sich am Zielort von Reiseleitern, Agenturen oder Hotels vermitteln lässt.

§ 4. Leistungs- und Preisänderungen: Der Reiseveranstalter ist berechtigt, aus wichtigen Gründen einen Wechsel der/des Fluggesellschaft/Busunternehmen, des Fluggerätes/Reisebusses oder des Abflug bzw. Rückflughafens/Abfahrtort vorzunehmen, soweit für den Kunden zumutbar. Auch Flug/Fahrplan Änderungen sind möglich. Wenn ein Flug/Busreise auf unsere oder auf Veranlassung eines Beförderungsunternehmens von oder zu einem anderen als dem bestätigtem Flughafen/Abfahrtort durchgeführt wird, übernimmt der Reiseveranstalter die Kosten für eine Ersatzbeförderung bis zur Höhe der Bahnfahrt 2. Klasse bzw. sorgt für den Bustransfer zum ursprünglich vorgesehenen Flughafen/Abfahrtort. Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, z. B. Änderung der Beförderungsart und Art der Unterbringung, die nach Vertragsabschluß notwendig und nicht vom Reiseveranstalter wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Die geänderten Leistungen treten an die Stelle der ursprünglich vertraglich geschuldeten Leistungen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, sofern die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Wird der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise erheblich verändert, so ist der Reisende berechtigt, kostenlos umzubuchen oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Reise noch nicht angetreten ist. Falls der Reisende nicht zurücktritt, sind seine Ansprüche auf Minderung beschränkt. Liegt der Reisetermin später als 4 Monate nach Vertragsabschluß, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, eine Preiserhöhung vorzunehmen, wenn sie auf Umständen beruht, die erst nach Vertragsabschluß eingetreten sind, und nicht vorhersehbar waren. Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5 %, so ist der Kunde berechtigt, ohne Zahlung eines Entgeltes vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss innerhalb von 10 Tagen gegenüber dem Reiseveranstalter schriftlich erklärt werden. Durch den Kunden dazu gebuchte Leistungen wie ‚einen zweiten Sitzplatz‘ können nur so lange erfüllt werden wie die Kapazitäten zu Verfügung stehen.    

§ 5. Rücktritt durch den Reiseveranstalter: Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt/nach Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten und den Reisevertrag kündigen:

  1. Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise trotz Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis. Der Reiseveranstalter muss jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt werden, einschließlich der von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge;
  2. bis 2 Wochen vor Reisebeginn, bei Nichterreichung einer mit der  Reiseausschreibung und/oder Reisebestätigung angegebene Mindestteilnehmerzahl. Der Reisende ist unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und erhält die geleistete Anzahlung unverzüglich zurück;
  3. bis 4 Wochen vor Reisebeginn, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil im Falle der Durchführung der Reise die entstehenden Kosten, bezogen auf diese Reise, die wirtschaftliche Opfergrenze überschreiten. 

§ 6. Ersatzpersonen, Rücktritt, Umbuchung, Nichtantritt und Nichtinanspruchnahme von Leistungen: Der Kunde hat das Recht, bis zum Reisebeginn zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter an der Reise teilnimmt. Der Reiseveranstalter kann der Teilnahme eines Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften des Reisenden oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Im Fall der Teilnahme eines Dritten, statt des Kunden, kann der Reiseveranstalter vom Kunden die durch die Teilnahme des Dritten entstandenen Mehrkosten verlangen. Der Kunde kann, gemäß den Rücktrittsbedingungen, durch Erklärung gegenüber dem Reiseveranstalter vom Reisevertrag zurücktreten. Einen Anspruch auf einen gebuchten 2. Sitzplatz kann nur erfüllt werden wenn die Kapazitäten am Reisetag ausreichend sind. Ansonsten wird der übergezahlte Betrag erstattet.

Im Falle eines Rücktritts durch den Kunden, kann der Reiseveranstalter anstelle der konkreten Berechnung der Entschädigung für den Rücktritt unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs folgende pauschalierten Stornogebühren für den Rücktritt geltend machen – pro Person: ab Buchungsdatum 20 % vom Reisepreis; ab dem 36. Tag vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises; ab 14. Werktag vor Reisebeginn 75 % des Reisepreises; ab 7. Werktag vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises. Flugtickets sind im vollen Umfang zu begleichen und erst nach Bestätigung durch die Fluggesellschaft gültig.

Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass dem Reiseveranstalter ein geringerer Schaden als die pauschalierte Stornogebühr entstanden ist. Erscheint der Kunde nicht oder verspätet zur Abfahrt bzw. zum Abflug, kündigt er am Tage des Reisebeginns oder muss er vom Antritt der Reise oder deren Fortsetzung ausgeschlossen werden, so behält der Reiseveranstalter den vollen Vergütungsanspruch. Eventuell dem Reiseveranstalter entstehende Mehrkosten aufgrund von Bemühungen, den Reisekunden an dessen Reiseziel zu bringen oder weiter zu befördern, gehen zu Lasten des Kunden. Eine Erstattung erfolgt nur insoweit, als auch der Reiseveranstalter von den Leistungsträgern nicht in Anspruch genommene Leistungen vergütet werden. Umbuchungen nach Ablauf obiger Fristen, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag mit anschließender Neuanmeldung vorgenommen werden. Beinhaltet der Reisevertrag ein Anwendungspaket mit Kurcharakter das der Kunde am Ort erhält, handelt es sich hierbei um einen Pauschalpreis der nicht Erstattet wird, falls der behandelnde Arzt Anwendungen verschreibt, die im Gesamtpreis unter der vom Kunden bezahlten Pauschale liegen.    

§ 7. Außergewöhnliche Umstände (höhere Gewalt): Bei Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung der Reise durch nicht vorhersehbare und außergewöhnliche Umstände, z.B. Krieg, innere Unruhen, Epidemien, Entzug von Landerechten, Naturkatastrophen, oder ähnlichen Ereignissen, sind sowohl der Reiseveranstalter als auch der Kunde berechtigt, den Reisevertrag nur zu kündigen wenn eine Auslandsreisewarnung des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland für den Zielort besteht. Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis, kann jedoch für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Reiseveranstalter ist, falls der Vertrag die Beförderung umfasst, zur Rückbeförderung sowie zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen verpflichtet. Die Mehrkosten der Rückbeförderung haben der Reiseveranstalter und der Kunde je zur Hälfte zu tragen, die übrigen Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Wird die Reise durchgeführt, ohne dass eine Kündigung erfolgt, sind Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche wegen Leistungsstörungen die auf höhere Gewalt zurückzuführen ausgeschlossen.

§ 8. Versicherung: Eine Reiserücktrittskostenversicherung ist im Reisepreis nicht enthalten. Bei Versandt der Versicherungspolice wird ein Unkostenbeitrag berechnet.

§ 9. Pass, Devisen, Zoll und Gesundheitsbestimmungen: Jeder Reiseteilnehmer ist für die Einhaltung der entsprechenden wichtigen Vorschriften in den von ihm bereisten Ländern selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reiseteilnehmers, es sei denn, diese wären durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation seitens des Reiseveranstalters bedingt.

§ 10. Mitwirkungspflicht/Abhilfeverlangen: Der Reisende ist verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuelle Schäden gering zu halten. Sämtliche Beanstandungen sind unverzüglich bei der zuständigen Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters anzuzeigen. Beanstandungen müssen auch (durch Telefonanruf) unverzüglich dem Reiseveranstalter in Gelsenkirchen angezeigt werden.

§ 11. Beschränkung der Haftung: Bei Kuren oder Reisen mit Kurcharakter, haftet der Reiseveranstalter ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Landes in dem die Kur durchgeführt wird.  Haftung für vertragliche Schadensersatzansprüche: a) Soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird; b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet sind. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen aufzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann. Kommt der Reiseveranstalter die Stellung eines verträglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer-Vereinbarung. Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste oder Beschädigung vom Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach dem für diese geltenden Bestimmungen. Sofern Gepäck bei Flugreisen verloren geht oder beschädigt wird, muss an Ort und Stelle eine Schadensanzeige bei der Fluggesellschaft, die die Beförderung durchgeführt hat, erstattet werden. Die Anzeige ist Voraussetzung für die Durchsetzung von Ansprüchen, und der Reiseveranstalter haftet nicht für den Verlust von Geld in aufgegebenem Gepäck.

§ 12. Anspruchstellung / Abtretungsverbot: Ausgeschlossen ist eine Abtretung von Ansprüchen eines Reiseteilnehmers gegen den Reiseveranstalter an Dritte, auch Ehegatten und Verwandten. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche des Reiseteilnehmers durch Dritte in eigenem Namen unzulässig.

§ 13. Gültigkeit der Prospektangaben: Die Kataloge/Prospekte werden mit Sorgfalt erstellt. Dennoch müssen wir uns die Berichtigung von Irrtümern, Druck- und Rechenfehlern vorbehalten. Die in den Werbeträgern gemachten Angaben entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Mit Veröffentlichung des neuen Prospektes verlieren die Angaben der früheren Prospekte ihre Gültigkeit.

§ 14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen: Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegende Reise und Zahlungsbedingungen.

§ 15. Buslinienverkehre/Bustransfer/Flüge: Die im Reiseprospekt ausgewiesenen Linien werden von Beförderungsunternehmen durchgeführt, die nach eigenen Angaben eine Lizenz für diese Fahrten besitzen. Es gelten die Geschäftsbedingungen der jeweiligen Beförderungsunternehmer. Auf Wunsch werden diese dem Kunden zugestellt. Der Reiseveranstalter hat die Lizenzen der Beförderungsunternehmer nicht überprüft. Der Reiseveranstalter führt selbst keine lizenzierten Linien durch. Nach der Anmeldung wird dem Kunden mit Zustellung der Reiseunterlagen das Beförderungsunternehmen benannt. Die Anmeldung ist nur gültig nach Bestätigung durch den Bus/Flugveranstalter. Das Beförderungsunternehmen kann Subunternehmer mit der Beförderung seiner Kunden beauftragen. Dies entzieht sich dem Einfluss des Reiseveranstalters. Grundsätzlich ist der Kunde verpflichtet zur Abfahrtszeit am Abfahrtort bei den bereitstehenden Bussen zu fragen, ob der Bus vielleicht im Auftrag des ihm benannten Beförderungsunternehmens oder im Namen der Fa. BERG diese Fahrt durchführt. Für bestellte und bezahlte Bus- oder Flugtickets gelten besondere Stornogebühren. Diese richten sich nach den Richtlinien der Veranstalter und führen, je nach Veranstalter, zum Verlust des eingezahlten Rechnungsbetrages. Daher gilt den Geschäftsbedingungen der Veranstalter besondere Aufmerksamkeit. Bei allen Busfahrten gilt: Beförderung mit 1 Gepäckstück bis 25 kg. Weitere Gepäckstücke nur mit Genehmigung. Hilfsmittel, die extern, z. B. Tritthilfen beim Ein-und Aussteigen am Bus, zu Verfügung gestellt werden kann der Gast ausschließlich auf eigene Verantwortung nutzen.            

§ 16. Leistungs- und Erfüllungsort: Leistungs-  und Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Reiseveranstalters, Fa. BERG, 46282 Dorsten – Im Päsken 24.   Stand Januar 2021.

 

Verstoßen einzelne § gegen geltendes Recht, so sind diese selbstverständlich ungültig. Alle anderen § sind gültig und verbindlich für beide Seiten. Es gilt das BGB sowie die DS-GVO.   

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